Verkaufs-, Liefer- u. Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Verkaufs-, Liefer- u. Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der bi-LED. Licht und Konzept GmbH, FN 507723b, (im Folgenden auch „Verkäufer“ genannt) und ihren Kunden (im Folgenden auch „Käufer“ genannt).
1.2. Diese AGB sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/79 in geltender Fassung, zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstücks dieses Gesetzes widersprechen
1.3. Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis der bi-LED.Licht und Konzept GmbH, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4. Auf die vorliegenden AGB sowie auf sämtliche mit der bi-LED. Licht und Konzept GmbH abgeschlossene Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher nicht zwingender Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden. Für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen der bi-LED.Licht und Konzept GmbH und dem Kunden wird, soweit zulässig, als Gerichtsstand der Sitz von der bi-LED.Licht und Konzept GmbH (Maria Enzersdorf) vereinbart.

2. Angebot
2.1. Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend und unverbindlich. Insbesondere bleibt der zwischenzeitliche Verkauf der angebotenen Ware vorbehalten.
2.2. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen samt Beilagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
Es geltend die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte gemäß Punkt 14.
2.3. Für Angebote basierend auf Ausschreibungen und Leistungsverzeichnissen übernimmt der Verkäufer keine Funktionalitätsgarantie.

3. Vertragsschluss
3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat. Bestellungen werden vom Verkäufer nur in schriftlicher oder bei juristischen Personen in Form einer firmenmäßig unterzeichneten Bestellung vom Käufer anerkannt.
3.2. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich sein Vertragsangebot. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme des Auftrages ohne Angabe eines Grundes abzulehnen.
3.3. Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.4. Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-)Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen

4. Preise
4.1. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
4.3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Bestellung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt die Preise entsprechend anzupassen und dem Käufer ein angepasstes Angebot zu unterbreiten.
4.4. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet.
Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.5. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
4.6. Angebotene Preise für Inbetriebnahmen, Programmierungen, Schulungen bzw. sonstige Arbeitszeiten in Verbindung mit der Lieferung von Waren verstehen sich, falls nicht anders angegeben, für die einmalige Anfahrt und max. einen Werktag (8,5 Stunden). Termine für beauftragte Inbetriebnahmen, Programmierungen, Schulungen bzw. sonstige Arbeitszeiten müssen vom Käufer zusätzlich schriftlich beauftragt werden. Alle für diese Tätigkeiten notwendigen Vorarbeiten und / oder benötigten Personen des Käufers oder Drittpersonen müssen vom Käufer zu den festgelegten Terminen eingeladen werden. Die Organisation der Termine für Inbetriebnahmen, Programmierungen, Schulungen bzw. sonstigen Arbeitszeiten liegt nicht im Aufgabenbereich des Verkäufers. Fallen im Zuge dieser Arbeiten zusätzliche Arbeitszeiten an, die aufgrund mangelhafter Vorbereitungsarbeiten des Käufers resultieren oder nicht wie im ursprünglichen Angebot oder Auftrag beschrieben sind, so ist der Verkäufer berechtigt, diese ohne Bestätigung des Käufers an diesen weiterzuverrechnen.

5. Lieferfristen
5.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum des Einlangens der firmenmäßig unterzeichneten oder schriftlichen Bestellung des Käufers.
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen und kaufmännischen Voraussetzungen.
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware unter Umständen vereinbarte Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Rahmenvereinbarungen dienen nur der Gewährleistung von Preis-, Rabatt- und Zahlungsvereinbarungen für den Gültigkeitszeitraum der jeweiligen Rahmenvereinbarung.
5.4. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

6. Lieferung und Versand
6.1. Lieferkonditionen gelten gemäß INCOTERMS in der jeweils letztgültigen Fassung. Der Verkäufer behält sich das Recht von Änderung in Dekor, Farbe und technischer Ausführung vor. Die Lieferung erfolgt an die vom Käufer angegebene Adresse. Bei unrichtigen, unvollständigen und unklaren Angaben durch den Käufer haftet dieser für alle dem Verkäufer daraus entstehenden Kosten. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
6.2. Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sind erfüllt
a) Ab Werk: Bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand unverzüglich nach der Meldung der Versandbereitschaft zu übernehmen.
b) bei vereinbartem Erfüllungsort / Versand: Mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.
6.3. Risiko und Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen mit Erfüllung auf den Käufer über. Wird vom Lieferwerk eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Käufer überstritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.
6.4. Die Lieferungen und Leistungen des Käufers sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.
6.5. Der Versand erfolgt vom Verkäufer unversichert, auf Gefahr und Kosten des Käufers. Der Verkäufer empfiehlt dem Käufer den Abschluss einer ALL RISKS TRANSPORTVERSICHERUNG (INKLUSIVE KRIEG, TERRORISMUS, AUFRUHR, EMBARGO, STREIK, POLITISCHE UND WIRTSCHAFTLICHE WIRREN, BANKENKRISEN) AB HERSTELLERLAGER BIS ZUM ENTGüLTIGEN WARENEMPFÄNGERLAGER sowie den Abschluss einer PRODUKTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG in ausreichender Höhe zum gesamten Importvolumen.

7. Zahlung
7.1. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Auftragswertes bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Teillieferung und der Rest bei Fertigstellung/Gesamtlieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
7.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Zahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Rechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3. Zahlungen sind ohne jeden Abzug des Verkäufers in der vereinbarten Währung auf das dem Käufer bekanntgegebene Konto zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungsund Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
7.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, wenn der Verkäufer die Mängelbehebungspflicht bestreitet.
7.5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
7.6. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8% pro anno für die gesamte Verzugsdauer verrechnen. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer, die beim Verkäufer anfallenden Mahnspesen und alle zur Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten sowie Barauslagen aus welchem Titel auch immer zu bezahlen. Weiters hat der Käufer neben allfällig gerichtlich bestimmten Kosten auch sämtliche vorprozessuale Kosten eines Anwaltes oder Inkassobüros zu vergüten. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen
Rechnungsbeträge angerechnet.
7.7. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
7.8. EIGENTUMSVORBEHALT: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
7.9. FORDERUNGSABTRETUNG: Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen

8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
8.1. Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
8.2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu untersuchen. Falls die Ware nicht mit den vertraglichen Anforderungen übereinstimmt, hat der Käufer den Verkäufer innerhalb 7 (sieben) Werktagen nach Erhalt über die Abweichungen schriftlich zu benachrichtigen. Dabei hat er die Abweichungen genau zu spezifizieren. Der Käufer oder dessen Repräsentant gestattet dem Verkäufer oder dessen Repräsentanten die bemängelte Ware zu besichtigen, zu untersuchen bzw. entsprechende Muster zu entnehmen.
8.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 6.2.
8.4. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht. Dem Verkäufer steht es frei, einer Gewährleistungsverpflichtung bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge durch Verbesserung oder durch Ersatz/Austausch nachzukommen. Für die Verbesserung bzw. den Austausch hat der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist der Verkäufer von der Gewährleistung befreit.
8.5. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
8.6. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsmäßige Ausführung.
8.7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
8.8. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
8.9. Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist. Die Beweislastumkehr gem. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
8.10. Die Bestimmungen 8.1bis 8.8gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

9. Rücktritt vom Vertrag
9.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
9.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.3angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
9.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4. Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt. ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

10. Haftung/Regress
10.1.Zum Schadenersatz ist der Verkäufer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder (krass) grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies
gilt nicht für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Einkommen, Produktionsausfall, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Vermögenschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Verkäufer nicht.
10.2.Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
10.3.Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. Vertragsstrafen unterliegen dem richterlichem Mäßigungsrecht.
10.4.Handelt es sich beim Käufer wiederum um einen Verkäufer, so wird dessen Rückgriffsrecht gem. § 12 Produkthaftungsgesetzes (PHG), BGBl. Nr. 99/1988 in der geltenden Fassung, ausdrücklich ausgeschlossen. Allfällige sonstige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des PHG gegen den Verkäufer gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Verkäufers verursacht und zumindest (krass) grob Fahrlässig verschuldet worden ist. Gegenüber dem Käufer, der die Produkte in Rahmen seines Unternehmens bzw. für seinen Unternehmenszweck verwenden, ist jegliche Haftung für Sachschäden im Rahmen der „Produkthaftung“ iSd PHG ausgeschlossen. Den Verkäufer treffen keine wie immer gearteten Produktbeobachtungspflichten. Bei einer allfälligen Produkthaftung iSd PHG oder des Produktsicherheitsgesetzes (PSG) BGBl. I Nr. 16/2005 in der geltenden Fassung, bzw. im Falle eines allfälligen Produktrückrufes, übernimmt der Verkäufer keine wie immer gearteten Versand-, Lieferungs- oder sonstige Handlingkosten für die Durchführung des Produktrückrufes
10.5.Die Regelungen des Punktes 10 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchemRechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers wirksam.

11. Abwicklung von Retourwaren
11.1.Retourwaren werden vom Verkäufer nur einmal pro Quartal, und zwar am Ende eines Quartals entgegengenommen. Retourwaren sind per Definition Waren, welche auf Wunsch des Käufers an den Verkäufer übermittelt werden. Produkte, welche aufgrund technischer Reklamationen bemängelt werden, unterliegen nicht dem Punkt 8.
11.2.Als Retourware werden vom Verkäufer nur Waren akzeptiert, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Die Ware muss mit detailliertem Lieferschein unter Angabe der Rechnungsnummer an den Verkäufer geschickt werden und Menge und / oder Artikelnummer mit dem Lieferschein übereinstimmen.
b) Die Ware befindet sich in kompletten Originalverpackungseinheiten und im wiederverkaufsfähigen Zustand.
c) Die Ware ist in gültigen Katalogen oder Preislisten des Verkäufers als Lagerware enthalten.
d) Der Bezug der Ware erfolgte direkt beim Verkäufer in Österreich.
e) Die Ware wurde frei Haus an den Verkäufer retourniert.
f) Das Rechnungsdatum der Ausgangsfaktura an den Käufer ist maximal 6 Monate älter als das Datum des Wareneingangs der Retourware.
11.3.Der Verkäufer vergütet nach einer Beurteilung berechtigte Retourwaren in Form einer einmaligen Gutschrift, und zwar maximal 8 Wochen nach Erhalt der Ware. Vergütet wird generell der bei der ursprünglichen Lieferung in Rechnung gestellte Warenwert abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 % oder mindestens € 15,-. Für gängige, in gültigen Katalogen oder Preislisten enthaltene Produkte mit beschädigten Verpackungen wird vom Verkäufer ein Abschlag entsprechend des Wiederverwendungsaufwandes, mindestens jedoch 50 % des ursprünglichen Warenwerts verrechnet.
11.4.Vom Käufer selbstständig ausgestellte Belastungsanzeigen werden nicht anerkannt.

12. Geltendmachung von Ansprüchen
12.1.Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Käufers innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Anspruchsverlust.

13. Irrtumsanfechtung / Laesio enormis
13.1.Der Käufer verzichtet auf das Recht, Rechtsgeschäfte wegen Irrtums im Sinne des § 871 ABGB anzufechten. Der Käufer verzichtet weiters auf das Recht, Rechtsgeschäfte wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB anzufechten.

14. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
14.1.Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
14.2.Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

15. Allgemeines
15.1.SALVATORISCHE KLAUSEL: Diese Bedingungen sind allein gültig, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen.
Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt bzw. die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen, denjenigen der unwirksamen Bestimmungen so nahe kommen, wie rechtlich möglich.
15.2.FORMERFORDERNIS: Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
15.3.AUFRECHNUNG: Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche des Verkäufers mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Weiters ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom Verkäufer nicht anerkannten Ansprüchen, zurückzuhalten.
15.4.DATENSCHUTZ: Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.bi-led.at/home/kontakt/datenschutzerklaerung/.
15.5.Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet; das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.

Gültig ab 06/2019 (Bis auf Widerruf)